Steuern beim Immobilienverkauf - Was Sie beachten sollten

Sie planen gerade den Verkauf Ihrer Immobilie? Dieser erfordert selbstverständlich eine gründliche Vorbereitung - besonders bei den finanziellen Angelegenheiten. Verkaufen Sie Ihre Immobilie, müssen Sie sich früher oder später auch mit den Steuern rund um den Verkauf beschäftigen. Lesen Sie hier alle relevanten Informationen zu diesem Thema.

Welche Steuern fallen beim Immobilienverkauf an?

Grundsätzlich gilt, laut § 23 EStG, dass Sie bei allen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften einer Steuerpflicht nachkommen müssen. Bei Steuern wird zwischen eigengenutzen und fremdgenutzten Immobilien unterschieden. Die Höhe der zu zahlenden Summe richtet sich dort nach der Höhe des Wertzuwachses und dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Aber: Sie müssen keiner Steuerpflicht nachkommen, wenn die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist oder wenn Sie das Haus ausschließlich selbst genutzt haben. Die beim Hausverkauf anfallende Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich vom Käufer getragen. Handelt es sich um gewerblich genutzte Immobilien, dann fällt eine Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht an.

Die Rolle der Spekulationsfrist

Die sogenannte Spekulationsfrist beträgt bei Grundstücksgeschäften jeglicher Art stets 10 Jahre. Diese besagt, dass der mögliche Gewinn aus dem Verkauf eines Hauses oder dem Verkauf einer Wohnung nicht zu versteuern ist, wenn zwischen der Anschaffung oder auch des Baues der jeweiligen Immobilie mindestens 10 Jahre liegen. Diese Frist gilt jedoch nur bei fremdgenutzten Immobilien.

Hinweis: Beachten Sie, dass das Datum der Beurkundung des Kaufvertrages bei der Spekulationsfrist zählt.

Fremdgenutzte vs. eigengenutzte Immobilien - wann steuerfrei?

Wie bereits schon erwähnt, müssen Sie keine Steuern zahlen, wenn Sie Ihre zu verkaufende Immobilie ausschließlich selbstgenutzt haben oder auch wenn diese im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden Jahren davor nur zu eigenen Wohnzwecken verwendet wurde.

Zudem ist ein Veräußerungserlös steuerfrei, wenn sich eine nicht selbstgenutzte Immobilie mindestens 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers befand. Nach der Spekulationsfrist von 10 Jahren gelten als steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte laut § 23 Absatz 1 Nr. 1 sowie § 22 Nr. 2 EStG solche Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, bei denen zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Der Veräußerungserlös ist steuerfrei, wenn eine fremdgenutzte Immobilie sich mindestens 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers befand.

Hinweis: Mussten sie eventuell Ihren Immobilienkredit kündigen, um in der Lage zu sein Ihr Haus belastungsfrei zu verkaufen, dann verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von Ihnen. Diese kann jedoch von der Steuer für den Hausverkauf abgesetzt werden.

Bei weiteren Frage stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Schauen Sie sich doch gerne einmal unseren Artikel zum Thema Hausverkauf ohne Makler an:

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